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letztwillige Zuwendung

См. также в других словарях:

  • Unmöglichkeit — Unmöglichkeit, s. Möglichkeit. Die U. hat eine privatrechtliche Bedeutung vor allem deshalb, weil ein auf eine unmögliche Leistung gerichteter Vertrag nichtig ist (Bürgerliches Gesetzbuch, § 306), sofern nicht die U. gehoben werden kann und der… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Erbgüter — Erbgüter, in mehreren, bes. norddeutschen Statuten u. Landesrechten unbewegliche Güter, welche, von Alters her durch Erbgang od. letztwillige Zuwendung in dem Besitze einer bestimmten Familie, ohne Zustimmung der zur Zeit nächsten Intestaterben… …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Legāt [2] — Legāt (das, lat.). die letztwillige Zuwendung eines bestimmten Gegenstandes. Der Erblasser, der eine solche Bestimmung trifft, heißt Vermächtnisgeber, der damit Bedachte Vermächtnisnehmer, Honorierter oder Legatar und der mit der Entrichtung des… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Testament [1] — Testament (lat., von testari, bezeugen, beurkunden), letzter Wille, bisher jede letztwillige einseitige Verfügung, in der jemand für den Fall seines Todes sich einen oder mehrere Erben ernennt. Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch für das Deutsche… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Testament — Testament, 1) (Altes u. Neues T.), s.u. Bibel; 2) (lat. Testamentum, altdeutsch Gemächt), im Allgemeinen jede einseitige letztwillige Disposition; bes. 3) eine letztwillige Disposition,[403] durch welche der Erblasser für seinen Todesfall einen… …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Vermächtnis — Nachlass; Hinterlassenschaft; Legat; Erbteil (schweiz.); Erbgut; Erbe; Erbschaft * * * Ver|mạ̈cht|nis 〈n. 11〉 1. Zuwendung durch Testament 2. etwas, das jmdm. vermacht wird 3. 〈fig.〉 letzter Wille, Auftrag (des Verstorbenen …   Universal-Lexikon

  • Stiftung — I. Begriff:1. Zuwendung von Vermögenswerten für bestimmte, oft gemeinnützige oder wohltätige Zwecke (Stiftungsgeschäft). St. hat keine mitgliedschaftliche Struktur. Der Stifter setzt ein ⇡ Kuratorium, einen Stiftungsrat ein, der sich i.d.R. durch …   Lexikon der Economics

  • Legät — (lat. Legatum, Vermächtniß), eine letztwillige[213] Verfügung, durch welche Jemandem auf Kosten des Nachlasses des Verstorbenen ein vermögensrechtlicher Vortheil zugewendet wird. Der Bedachte heißt Legatār od. Honorirter (Legatarius, Honoratus),… …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Schenkung — (Donatio), im weitern Sinne jeder Akt der Liberalität, d.h. jede Handlung, vermöge deren man jemand aus freier Gunst irgendwelchen Vorteil zuwendet; im engern und eigentlichen Sinne jede Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Legat — Nachlass; Hinterlassenschaft; Vermächtnis; Erbteil (schweiz.); Erbgut; Erbe; Erbschaft; Nuntius; Vermittler; Unterhändler; Botschafter; …   Universal-Lexikon

  • Abdicatio heredis — Dieser Artikel oder Abschnitt ist nicht hinreichend mit Belegen (Literatur, Webseiten oder Einzelnachweisen) versehen. Die fraglichen Angaben werden daher möglicherweise demnächst gelöscht. Hilf Wikipedia, indem du die Angaben recherchierst und… …   Deutsch Wikipedia

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